Urteil: Grundsicherung bei Immobilieneigentümern

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Christian Moritz

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Haben Eigentümer einer Immobilie ein Anrecht auf Harzt-IV-Leistungen? Darüber entscheidet die Größe der Immobilie und die Anzahl der Bewohner, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun entschied (1 BvL 12/20). Denn „Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, [sollen] nur in Fällen in Anspruch genommen werden [können], in denen aktuell Bedürftigkeit vorliegt“, so das BVerfG.

Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau Grundsicherung. Gemeinsam mit ihrem Mann und ihren sechs Kindern lebte sie in einem rund 140 Quadratmeter großen Haus. Das letzte Kind zog vor neun Jahren aus. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Grundsicherung ab. Grund dafür war, dass der Ehemann der Klägerin Eigentümer eines Hauses sei und damit Vermögen besitze, das den für die Klägerin und ihn maßgeblichen Freibetrag übersteige. Zurecht, wie das BVerfG fand. Denn für zwei Personen sei eine Hausgröße von maximal 90 Quadratmetern angemessen.

Das BVerfG weist darauf hin, dass selbst genutztes Wohneigentum bei einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nur geschützt ist, wenn es eine „angemessene Größe“ hat. Der Argumentation des Sozialgerichtes, dass Eltern schlechter gestellt werden, weil sie in der Vergangenheit Kinder betreuen und für diese über mehr Wohnraum verfügen mussten, folgt das BVerfG somit nicht. „[…] Den Betroffenen [werden] hier nicht Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.“ In diesem Fall bedeutet das, dass die Familie ihr Haus verkaufen müsste, bevor Grundsicherungsleistungen bezogen werden können.

Quellen: bundesverfassungsgericht.de/tagesschau.de
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