Urteil: Bleirohre im Haus stellen Sachmangel dar:

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Christian Moritz

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Im Jahre 2016 hat ein Kaufinteressent ein Mehrfamilienhaus erworben. Erst nach dem Kauf des Mehrfamilienhauses hat der neue Eigentümer den Mangel an dem Haus festgestellt. Konkret ging es darum, dass in dem im Jahre 1955 erbauten Haus immer noch Bleirohre verbaut waren. Der neue Eigentümer lies die alten Bleirohre austauschen und verlangte von der Voreigentümerin die Übernahme der Kosten von etwa 55.000 Euro.

Da sich die Voreigentümerin weigerte, für die Kosten aufzukommen, klagte der neue Besitzer des Mehrfamilienhauses auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten (AZ 24 U 251/18). Das Landgericht Duisburg gab der Klage statt. Die Berufungsklage der ehemaligen Eigentümerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ebenfalls keinen Erfolg. Somit musste sie die Kosten für den Austausch der Bleirohre begleichen. Laut den Entscheidungen der Gerichte, sei das Haus mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet.

Selbst wenn die Bleirohre in dem Gebäude keinen akuten Sanierungsbedarf dargestellt hätten, muss bei einem Verkauf der Eigentümer den Kaufinteressenten über die Bleirohre in Kenntnis setzen. Nicht nur, weil es sich bei Blei um ein gesundheitsgefährdendes Umweltgift handelt, stellt es einen Sachmangel im Gebäude dar. Durch den notwenigen Austausch der Rohre ist mit einer Wertminderung des Gebäudes zu rechnen. Ebenso kann es durch alte Bleirohre zu einer Überschreitung der in der Trinkverordnung angegebenen Grenzwerte und somit zu einem Verstoß der Verordnung kommen.

Quelle: OLG Düsseldorf
© photodune.net

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