Wohnung modernisieren und die Kosten einfach auf den Mieter umlegen? Prinzipiell ist das
natürlich möglich, aber die Umlage der Kosten ist an einige Voraussetzungen gebunden. Wir
klären Sie auf:
Ankündigungspflicht gegenüber Mieter
Vermieter sind verpflichtet, die Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter schriftlich
mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen. In dem Schreiben sollte der Vermieter die
Art und den Umfang der Modernisierungsmaßnahme benennen, den Zeitraum bzw. die
Dauer der Maßnahme und den voraussichtlichen Beitrag, um den die Miete erhöht wird.
Umlagefähige Modernisierungsmaßnahmen
Nicht jede Maßnahme ist umlagefähig! Als gerechtfertigte Modernisierungsmaßnahmen
gelten:
✅ Maßnahmen, die Energie sparen (z. B. Dämmung oder Solaranlagen)
✅ Maßnahmen, die Wasser sparen
✅ Maßnahmen, die Wert und Qualität verbessern: Anbau von Balkonen, Schallschutz
✅ Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind: Einbau von Rauchmeldern
Erhöhung der Mietkosten
Nach erfolgreicher Modernisierung ist der Vermieter berechtigt, acht Prozent der
Modernisierungskosten dauerhaft auf die Jahresmiete umzulegen. Ein Beispiel: Sie haben
für 5000€ modernisiert, 8% davon sind 400€. Wenn Sie den Beitrag dann noch durch 12
Monate teilen, stellen Sie fest: Sie dürfen die Miete um bis zu 33€ pro Monat erhöhen.
Kappungsgrenzen seit 2019
Seit 2019 gelten Kappungsgrenzen: Besonders kostspielige Modernisierungen darf nicht
mehr unbegrenzt steigen. Sofern die Ausgangsmiete bereits höher als 7€ pro Quadratmeter
liegt, darf die Miete innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nur noch drei Euro pro
Quadratmeter Wohnfläche steigen. Beträgt die Miete weniger als 7€ pro Quadratmeter, darf
sie maximal um 2€ pro Quadratmeter Wohnfläche steigen.