Rechtliches
seit einigen Jahren muss bei der Vermietung oder beim Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses ein Energieausweis vorgelegt werden. Der Gebäudeenergieausweis beinhaltet Angaben zum energetischen Zustand eines Gebäudes – darunter Informationen zur Dämmung, Heizung und Art der Liegenschaft.
Es gibt zwei verschiedene Ausweisarten. Erstens den Bedarfsausweis: Hierfür muss ein Energieexperte die Immobilie begehen und Daten sammeln, u. a. zur Gebäudebeschaffenheit. Zweitens gibt es den Verbrauchsausweis: Seine Daten setzen sich aus dem Energieverbrauch seiner Bewohner und Nutzer aus den zurückliegenden drei Jahren zusammen. Darunter fallen beispielsweise die Verbräuche für Heizung und Warmwasser. Beide Ausweise enthalten darüber hinaus Angaben zum Kohlenstoffdioxid-Verbrauch und Modernisierungsempfehlungen, die dazu beitragen, die Energiebilanz der Immobilie künftig zu verbessern.
Nur zertifizierte Energieexperten dürfen Ausweise erstellen. Während beim Bedarfsausweis ein Experte oder eine Expertin das Gebäude begeht, die Qualität von Fenstern und die Luftdurchlässigkeit des Mauerwerks selbst prüft, können Eigentümer beim Verbrauchsausweis die notwendigen Gebäudedaten liefern (siehe Checkliste). Außerdem müssen sie einige Fotos der Heizungsanlage anfertigen und in der Regel auf der Homepage des Anbieters hochladen. Mit diesen Daten erstellt dann ein Energieexperte aus der Ferne den Ausweis. 5 Eigentümer, die diese Daten zur Verfügung stellen, haften für deren Richtigkeit. Dennoch ist der Ausweisaussteller verpflichtet, die Angaben auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Wenn Sie sich unsicher bei der Zusammenstellung der Daten sind, sind wir von mf-immobilie Ihnen gerne behilflich.
Energieausweise werden benötigt, sobald eine Immobilie verkauft, vermietet oder verpachtet wird oder ein Gebäude grundlegend saniert wurde und sich dies auf den Energieverbrauch auswirkt (z.B. Fassadendämmung, neue Heizung, Fenster-Austausch). Bei neu gebauten Immobilien wird die Erstellung des Energieausweises seit vielen Jahren direkt berücksichtigt und den Mietern beziehungsweise Eigentümern zur Verfügung gestellt.
Spätestens bei der Besichtigung muss eine Kopie des Energieausweises ausgelegt beziehungsweise ausgehändigt werden. Auch wenn ein Interessent vorher den Ausweis sehen möchte, muss diesem Wunsch entsprochen werden. Spätestens beim Abschluss des Miet- oder Kaufvertrags muss er in Kopie übergeben werden, falls dies nicht bereits vorher geschehen ist.
Beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie müssen fünf Kennzahlen des Energieausweises in die Anzeige aufgenommen werden.
DER ZUGRUNDE LIEGENDE GEBÄUDEAUSWEIS DARF NICHT ÄLTER ALS ZEHN JAHRE SEIN. DIES SIND IM EINZELNEN:
• Art des Ausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
• Die wichtigsten Energieträger der Heizung (Heizöl, Gas etc.)
• Das Baujahr des Gebäudes
• Der Endenergieverbrauch bzw. -bedarf der Immobilie bezogen auf die Wohnfläche
• Falls der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde: die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
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