Urteil: Keine Schadenersatzzahlung für Sachmängel:

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Christian Moritz

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Ein Ehepaar aus Oberfranken erwarb im Jahre 2016 ein Haus, welches in den frühen 70er Jahren erbaut wurde. Kurze Zeit nach dem Kauf entfernten sie die Holzverkleidungen und Tapeten an den Wänden im Inneren des Hauses. Unerfreulicherweise wurden nach den Arbeiten zahlreiche Risse in den Wänden sichtbar. Einen weiteren Mangel stellten sie zudem fest, als sie nach dem Entfernen der Tapete im Dachgeschoss einen Schimmelfleck entdeckten.

Das Ehepaar verlangte von den Verkäufern eine Schadenersatzzahlung für die Behebung der Risse an den Wänden und für die Reparaturen am Dach. Ebenso sollten sie die Kosten für den beauftragten Gutachter übernehmen. Die ehemaligen Eigentümer lehnten die Forderungen mit der Begründung ab, die Risse in den Wänden seien auf das Alter des Hauses zurückzuführen. Zudem seien ihnen die Schimmelflecken im Dachgeschoss nicht bekannt gewesen. Im Kaufvertrag wurde ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart. Die Verkäufer des Hauses haben versichert, dass ihnen keine verborgenen Mängel bekannt seien.

Das Landgericht Coburg (AZ 14 O 271/17) beauftragte einen Sachverständigen, der die Beschaffenheit des Hauses untersuchte. Laut Aussagen des Sachverständigen seien die Risse am Innenwandputz üblich, da es sich um ein 45 Jahre altes Haus mit einer einfachen Konstruktion handelt. Anders verhält es sich mit den Mängeln am Dach. Der Schimmelfleck ist laut Sachverständigem auf fehlerhafte und nicht fachmännisch durchgeführte Reparaturarbeiten am Dach zurückzuführen. Da die Kläger allerdings nicht nachweisen konnten, dass die Beklagten von den Mängeln am Dach wussten, konnte ihnen auch keine arglistiges Verhalten vorgehalten werden. Ebenso scheiterten, aufgrund des im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses, die Ansprüche der Kläger an diesem Sachmangel.

Quelle: LG Coburg
© fotolia.de

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