ORDNUNGSMÄSSIGE VERWALTUNG GEMEINSCHAFTLICHEN EIGENTUMS
Ordnungsmäßige Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums (Wohnungseigentum-Verwaltung): Über die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie kann auch von jedem einzelnen Eigentümer verlangt und gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehören gemäß § 21 Abs. 5 WEG Aufstellung einer Hausordnung, ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, Abschluss einer Feuerversicherung des […]