Schlussanträge: Airbnb muss Teil des Mietzinses in Italien wahrscheinlich einbehalten

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Christian Moritz

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Italien darf Immobilienvermittler wie Airbnb dazu verpflichten, Steuern von 21 Prozent auf den Mietzins einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Der freie Dienstleistungsverkehr steht weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegen. Zu dieser Auffassung kommt der Generalanwalt Maciej Szpunar des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in seinen sogenannten Schlussanträgen.

Der Fall muss vor EuGH verhandelt werden, weil die Airbnb Ireland UC und die Airbnb Payments UK Ltd, die zum Airbnb-Konzern gehören, geklagt hatten. Grund dafür war die Einführung eines Gesetzes zum 1. Juni 2017 in Italien. Mit diesem war eine Steuerregelung für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt worden. Die Steuerregelung gilt für Verträge über die nicht gewerbliche Vermietung von Wohnimmobilien durch natürliche Personen für die Dauer von höchstens 30 Tagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verträge direkt mit den Mietern oder indirekt über Immobilienvermittler oder Betreiber von Internetportalen wie zum Beispiel Airbnb geschlossen werden.

Wann das Urteil des EuGH erwartet wird, steht noch nicht fest. Interessenten können die Schlussanträge des Generalanwaltes unter curia.europa.eu lesen oder sich diese auch in englischer Sprache auf audiovisual.ec.europa.eu/en/ anschauen. Bei sogenannten Schlussanträgen handelt es sich um Rechtsanträge, an die der EuGH zwar nicht gebunden ist, denen er aber in der Regel folgt. Die Schlussanträge müssen von einem Generalanwalt oder einer Generalanwältin überparteilich und unabhängig erstellt werden.

Quelle: curia.europa.eu
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