Neue Feinstaubregeln: Was Kaminofen-Besitzer jetzt wissen müssen

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Christian Moritz

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Mit der zweiten Stufe der Novelle der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung gelten ab dem 1. Januar 2021 neue Regeln für Kaminöfen. Alte Modelle dürfen dann nicht mehr betrieben werden. Aber es gibt Ausnahmen.

Ein knisterndes Feuer im Kamin ist nicht nur schön anzusehen – das Heizen mit einem Kaminofen schafft auch eine besonders behagliche Wärme. Ein Blick auf die Schadstoffemissionen stört allerdings die Romantik: Zwar ist die CO2-Bilanz bei der Verbrennung von Holz nahezu vorbildlich, denn die Menge des CO2, die dabei freigesetzt wird, ist in etwa so groß wie die, die der Baum während seiner Wachstumsphase aus der Luft gebunden hat. Das Problem bei alten Öfen ist jedoch der Ausstoß an Feinstaub, der bei den neuen Modellen deutlich geringer ausfällt.

Um zu einer Verringerung der Emissionen beizutragen, wurden die Grenzwerte für den Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid in der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung, kurz 1. BImSchV, festgelegt. Ab dem 1. Januar 2021 läuft deshalb die Schonfrist für Modelle, die vor dem 31.12.1994 eingebaut wurden, ab. Diese können nun entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden. Entscheidend ist dabei die Prüfung durch den Schornsteinfeger, der zu den verschiedenen Optionen Auskunft erteilen kann.

Neue Feinstaubregeln: Was Kaminofen-Besitzer jetzt wissen müssen Ein knisterndes Feuer im Kamin ist nicht nur schön anzusehen – das Heizen mit einem Kaminofen schafft auch eine besonders behagliche Wärme. Ein Blick auf die Schadstoffemissionen stört allerdings die Romantik: Zwar ist die CO2-Bilanz bei der Verbrennung von Holz nahezu vorbildlich, denn die Menge des CO2, die dabei freigesetzt wird, ist in etwa so groß wie die, die der Baum während seiner Wachstumsphase aus der Luft gebunden hat. Das Problem bei alten Öfen ist jedoch der Ausstoß an Feinstaub, der bei den neuen Modellen deutlich geringer ausfällt. Helmstedt Landkreis
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Ausnahmen von der Regel

Wie für viele Regeln gibt es aber auch hier Ausnahmen. Für offene Kamine beispielsweise gelten die neuen Grenzwerte nicht, sofern sie nur gelegentlich genutzt werden. Auch für “Oldtimer” wie historische Kamine und Kachelöfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, drückt der Gesetzgeber ein Auge zu, allerdings nicht für antike Öfen, die neu in einem Haus errichtet werden. Auch Besitzer beispielsweise eines Gartenhauses oder einer Immobilie, die allein durch eine Feuerstelle beheizt wird, können aufatmen, sofern sie an ihrem Kaminofen hängen.

Ein weiterer Weg, den Kaminofen fit für die neuen Regeln zu machen, ist der Einbau eines Feinstaubfilters. Sogenannte aktive Feinstaubfilter werden elektrisch betrieben, passive arbeiten auch ohne Strom. Welche Lösung mit Blick auf Kosten, Umweltbewusstsein und Wohlbefinden die beste ist, lässt sich am besten durch die Beratung eines Fachbetriebs lösen.

Quelle: VdZ (sw)

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