Mieterselbstauskunft

Mieterselbstauskunft
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Christian Moritz

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Mieterselbstauskunft

Auf der Suche nach der Traumwohnung und im Kontakt mit dem Vermieter werden von potenziellen Mietern oft Mieterselbstauskünfte verlangt. Mieterselbstauskünfte enthalten Informationen über den Mieter in Bezug auf Beruf, Einkommen und seiner finanziellen Situation.

Wir erklären, warum Vermieter ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft haben, aber auch welche Informationen der Vermieter nicht verlangen darf:

Wohnungseigentümer sichern sich durch Mieterselbstauskünfte gegenüber möglichen Zahlungsausfällen ab. Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung vermietet, hat natürlich ein Interesse daran, dass die monatliche Miete regelmäßig auf dem eigenen Konto landet, denn: Mit der vermieteten Wohnung sind oft Instandhaltungskosten verbunden. Zeitgleich bedienen viele Vermieter mit den monatlichen Einnahmen Finanzierungsdarlehen oder leben selbst aus den Einkünften.

Eine Mieterselbstauskunft ist zwar grundsätzlich freiwillig, wird aber oft verlangt. In der Mieterselbstauskunft darf der Vermieter nach der beruflichen Situation des potenziellen Mieters fragen. Das Anstellungsverhältnis und das monatliche Einkommen dürfen daher abgefragt werden. Auch die Anzahl der Mitbewohner, sowie die Frage nach Schulden oder einem eventuellen Insolvenzverfahren sind zulässig.

Auskünfte nach Rechtskonflikten, Gefängnisaufenthalten, Parteizugehörigkeiten und Fragen nach dem persönlichen Gesundheitszustand sind unzulässig. Der Vermieter darf zwar diese Fragen stellen, ob Mieter ihm allerdings eine korrekte Antwort geben, bleibt diesen überlassen.

Die Angaben zu Beruf, Einkommen, Familienstand und der finanziellen Situation sollten aber unbedingt korrekt beantworten werden, denn: Wer hier die Unwahrheit angibt, muss im Zweifelsfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Wir empfehlen: Vermieter sollten nur das abfragen, woran sie ein berechtigtes Interesse haben. Mieter wiederum sind am besten vorbereitet, wenn sie die Mieterselbstauskunft proaktiv zu einem Besichtigungstermin mitbringen und dort nur die Angaben machen, die im berechtigten Interesse des Vermieters sind.

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