Die Frist für die Betriebskostenabrechnung endet bald. Bis zum 31. Dezember ist noch Zeit den Mietern die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2019 zuzustellen.
Sie sind Eigentümer einer Wohnung? auch wenn 2020 keine Beschlussfassung, der WEG, über die Jahresabrechnung möglich war, muss trotzdem eine fristgerechte Abrechnung der Betriebskosten, gegenüber den Mietern, erstellt werden.
Jeder Wohnungseigentümer hat das recht die Abrechnungsunterlagen der WEG einzusehen und muss anhand der Unterlagen die Betriebskostenabrechnung erstellen. Wird die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig zugestellt, verliert der Eigentümer Ansprüche auf eine Nachzahlung durch den Mieter.
Auch die WEG-Reform ändert nichts daran, da lediglich der Umlageschlüssel für die Betriebskosten dem Schlüssel der Gemeinschaft folgen soll. Ab sofort gilt:
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten einer vermieteten Eigentumswohnung nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen, es sei denn dieser Maßstab widerspricht billigem Ermessen.
Prüfen Sie die Vereinbarungen in Ihren Mietverträgen, hier sollten die Umschlageschlüssel klar definiert sein, gerne stehen wir Ihnen auch kurzfristig zur Seite.